Das Dach ist dem Wetter am meisten ausgesetzt

Hitze, Eis, Nässe, Schnee oder Wind wirken ermüdend auf das Material. Eine regelmässige Kontrolle durch den Fachmann ist sinnvoll und schützt vor unliebsamen Überraschungen.

Zu unserem Service gehört das reinigen von Dachrinnen, die Überprüfung der Anschlussbleche bei Rohrdurchführungen, Kaminen, Dachfenstern oder Seitenblechen. Wir ersetzen schadhaftes Bedachungsmaterial oder reparieren wenn nötig Kittdichtungen. Mit der Entfernung von Pflanzenwuchs beugen wir der Durchwurzelung vor.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen Bauherr

Ab folgenden Absturzhöhen müssen entsprechende Massnahmen getroffen werden:

>2m: Ist generell ein Seitenschutz zu verwenden BauAV 15
>3m: (Traufhöhe) bei Arbeiten auf Dächern BauAV 18+28
>3m: Bei Sturzmöglichkeiten durch die Dachfläche BauAV 33 II
>3m: Bei Arbeiten von kurzer Dauer (>3m: Bei Montage von Dachelementen/Dachblechen (Auffangnetzmontagepflicht) BauAV 36
>0m: Bei Dachöffnungen sind immer Absturzsicherungen anzubringen BauAV 33 III
Rahmenbedingungen beim Einsatz von Seilsicherungssystemen mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA)

Basis: SN EN795 die Arbeitnehmer müssen sich an baumustergeprüften Anschlagpunkten sichern können.

Zwar trifft den Bauherrn aus der BauAV keine direkte gesetzliche Verpflichtung, auf seinem Bauwerk ein fest installiertes Absturzsicherungssystem zu installieren. Er muss aber anderweitig sicherstellen, dass der ausführende Unternehmer die geltenden Vorschriften bei der Ausführung der Arbeiten einhalten kann. Ferner besteht bei einem Unfall die Gefahr, dass der Bauherr bzw. Eigentümer des Bauwerkes aufgrund der nachfolgenden Bestimmungen zur Verantwortung gezogen wird.

Haftung des Werkeigentümers OR 58

  1. Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen.
  2. Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hiefür verantwortlich sind.

Es handelt sich um eine Kausalhaftung, welche ohne Verschulden des Eigentümers ihren Grund im objektiven Mangel hat. Daüber hinaus kann der Eigentümer auch strafrechtlich oder nach den allgemeinen Haftpflichtnormen von Ar. 41ff. OR zur Verantwortung gezogen werden, wenn ihm eine Unterlassung der notwendigen Sorgfalt-zum Beispiel der angemessenen Sicherheitskontrollen-vorgeworfen werden muss.

Rechtsgrundlagen Architekt

Ab folgenden Absturzhöhen müssen entsprechende Massnahmen getroffen werden:

>2m: Ist generell ein Seitenschutz zu verwenden BauAV 15
>3m: (Traufhöhe) bei Arbeiten auf Dächern BauAV 18+28
>3m: Bei Sturzmöglichkeiten durch die Dachfläche BauAV 33 II
>3m: Bei Arbeiten von kurzer Dauer (>3m: Bei Montage von Dachelementen/Dachblechen (Auffangnetzmontagepflicht) BauAV 36
>0m: Bei Dachöffnungen sind immer Absturzsicherungen anzubringen BauAV 33 III
Rahmenbedingungen beim Einsatz von Seilsicherungssystemen mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSA)

Basis: SN EN795 die Arbeitnehmer müssen sich an baumustergeprüften Anschlagpunkten sichern können.

KONSEQUENZ

Auszug aus dem Bundesgerichtsurteil vom 13.3.12
Architekt (BGer 6B 566/2011)

Bei der Einhaltung von elementaren Sicherheitsvorschriften tragen auch Architekt, Bauleiter und Bauunternehmer eine grosse Verantwortung und können bei deren Verletzung zur Verantwortung gezogen werden. In einem unlängst publizierten Urteil des Bundesgerichts wurden sowohl Architekt wie Bauunternehmer verurteilt, weil sie die Sicherheitsvorschriften nicht eingehalten hatten. Das Bundesgericht hat den Entscheid des Obergerichts vom April 2011 bestätigt.